Recht
Um sicher Recht zu tun, braucht man sehr wenig vom Recht zu wissen. Allein um sicher Unrecht zu tun, muss man die Rechte studiert haben. Georg Christoph Lichtenberg (1742 – 1799)
Wir wollen und dürfen keine Rechtsberatung geben. Dennoch berühren Recht und Gesetz auch den Bereich Werbeartikel, daher stellen wir hier einige interessante Punkte zusammen, ohne den Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit. Bitte konsultieren Sie unbedingt Fachkundige zu diesem Thema.
10.05.2012 - Absetzbarkeit von Werbeartikeln
1. Werbeartikell an Dritte bis 10,00 € (Streuartikel)
Der Werbende kann steuerlich Betriebsausgaben geltend machen. Es sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich.
Dritte sind Personen, die nicht Arbeitnehmer des Werbenden sind. Die Freigrenze gilt je Empfänger und Jahr. Die Freigrenze gilt unabhängig davon, ob der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist der Werbende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, stellt die Grenze einen Bruttowert dar.
Weder Werbender noch Empfänger müssen den Wert des Werbeartikels versteuern.
2. Werbeartikel an Dritte von 10,00 € bis 35,00 €
Der Werbernde kann steuerlich Betriebsausgaben geltend machen. Es sind gesonderte Aufzeichnungen erforderlich.
Dritte sind Personen, die nicht Arbeitnehmer des Werbenden sind. Die Freigrenze gilt je Empfänger und Jahr. Die Freigrenze gilt unabhängig davon, ob der Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Ist der Werbende nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, stellt die Grenze einen Bruttowert dar.
Der Empfänger hat den Wert des Werbeartikels als Betriebseinnahme zu erklären. Der Werbende hat seinem Finanzamt auf Anforderung Name und Anschrift des Empfängers zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Werbende die Zuwendung einer pauschalen Steuer von 30 % unterwerfen. Hierüber hat er den Empfänger zu informieren.
3. Werbeartikel an Dritte über 35,00 €
Die Aufwendungen stellen beim Werbenden insgesamt steuerlich keine Betriebsausgabe dar.
Der Empfänger hat den Wert des Werbeartikels als Betriebseinnahme zu erklären. Der Werbende hat seinem Finanzamt auf Anforderung Name und Anschrift des Empfängers zur Verfügung zu stellen. Alternativ kann der Werbende die Zuwendung einer pauschalen Steuer von 30 % unterwerfen, wenn diese einen Betrag je Empfänger und Jahr oder je Zuwendung von 10.000,00 € nicht übersteigen. Hierüber hat er den Empfänger zu informieren.
4. Werbeartikel an Arbeitnehmer bis 40,00 €
Es handelt sich um Betriebsausgaben des Werbenden/Arbeitgebers. Die Aufwendungen stellen so genannte Aufmerksamkeiten dar und sind beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn. Gemeint sind Arbeitnehmer des Werbenden.
Andere Sachbezüge sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn diese je Monat und Arbeitnehmer nicht mehr als 44,00 € brutto betragen.
5. Werbeartikel an Arbeitnehmer über 40,00 €
Es handelt sich um Betriebsausgaben des Werbenden/Arbeitgebers. Die Aufwendungen sind beim Arbeitnehmer Arbeitslohn. Gemeint sind Arbeitnehmer des Werbenden.
Andere Sachbezüge sind nur dann kein Arbeitslohn, wenn diese je Monat und Arbeitnehmer nicht mehr als 44,00 € brutto betragen.
Diese Hinweise stellen eine steuerliche Kurzübersicht dar und ersetzen nicht eine Prüfung durch Ihren Steuerberater. Wir bedanken uns bei unserem Steuerbüro Curax-Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft, Kalckreuthstraße 4,10777 Berlin für die Zusammenstellung dieser Information.
31.01.2014 - Warnwestenpflicht ab 01.07.2014
06.05.2013 - Produktsicherheitsgesetz, Nachschlag
06.05.2012 - Produktsicherheitsgesetz ProdSG
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